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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der P.S. Consulting AG

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen einschließlich Angebote erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG) werden nicht Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der P.S. Consulting AG (nachfolgend PS) abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, PS hat den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden auch dann nicht anerkannt, wenn PS ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht.
3. Die Angebote der PS sind freibleibend. Soweit nicht besonders erwähnt verstehen sich alle Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

II. Begriffs- und Leistungsbestimmung
1. PS ist als Servicedienstleister vornehmlich im Bereich Messe und Veranstaltungsservice tätig. Je nach Art und Umfang des Vertragsverhältnisses mit dem AG erbringt PS dabei selbst Leistungen (Eigenleistungen), schließt Verträge zugunsten des AG mit Dritten (Drittleistungen) und vermittelt Leistungen von Dritten (Fremdleistungen).
2. Eigenleistungen und Drittleistungen
Organisatorische Leistungen und Sonderleistungen wie z. B. Catering sind entgeltpflichtige Eigenleistungen der PS. Im Rahmen der entgeltpflichtigen organisatorischen Leistungen bietet PS dem AG einzelne oder mehrere Leistungen Dritter (Leistungsträger) zu einem Gesamtpreis an (Angebot). Die angebotenen Leistungen (Drittleistungen) werden zuvor nach den Vorgaben des AG durch PS ausgewählt und verbunden. Die organisatorischen Leistungen werden nach Maßgabe der Ziff. III. 3 vergütet. Sonderleistungen erbringt die PS idR. durch Subunternehmer. Sie sind im Gesamtangebot gesondert ausgewiesen.
3. Fremdleistungen
Fremdleistungen sind nicht Teil der Drittleistung(en). Fremdleistungen sind alle Leistungen, die im Prospekt der PS als solche gekennzeichnet sind, bzw. solche, die mit einem besonderen Risiko verbunden sind wie z. B. Wildwasser-Rafting, Bobfahrten, Helikopterflüge usw. Verträge über Fremdleistungen werden nach Maßgabe von Ziff. III. 6 geschlossen und die Fremdleistungen ausschließlich durch Dritte (Fremdleister) erbracht.

III. Vertragsschluss, Rechte und Pflichten
1. Inhalt und Umfang der Drittleistung/Eigenleistung ergeben sich jeweils aus dem konkreten Angebot und nicht aus dem Prospekt.
2. Nach der Auftragsbestätigung des AG bucht PS die Drittleistung(en) beim jeweiligen Leistungsträger im eigenen Namen zugunsten des AG. Dadurch wird dem AG gegenüber dem Leistungsträger ein unmittelbares Recht auf die Drittleistung(en) eingeräumt. Die Drittleistung(en) erbringt nicht PS sondern ausschließlich der/die jeweiligen Leistungsträger. Neben dem unmittelbaren Recht auf die Drittleistung(en) stehen dem AG die Rechte gem. Ziff. VI. 2 zu.
3. Kommt es zu keiner Auftragsbestätigung durch den AG ist PS berechtigt, für die organisatorische Eigenleistung gem. Ziff. II. 2 (Auswahl der Leistungen und Gesamtangebot) ein Honorar von Euro 195,00 zzgl. gesetzlicher MwSt. pro Stunde zu berechnen. Der AG erhält bei der Abrechnung einen Nachweis über die geleisteten Stunden.
4. Änderungen und/oder Ergänzungen der gebuchten Leistungen durch den AG gelten als weiterer Auftrag und bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Annahme durch PS. Erfolgt die Änderung oder Ergänzung während der Veranstaltung ist eine schriftliche Annahme durch PS nicht erforderlich. Sollte für die Änderung oder Ergänzung kein Preis festgelegt sein, so ist PS nachträglich zur Berechnung eines angemessenen Entgeltes berechtigt.
5. Mit der Auswahl der einzelnen Leistungen, dem Angebot und gfs. der Buchung beim Leistungsträger nach Auftragsbestätigung ist die von PS geschuldete organisatorische Eigenleistung grds. erbracht.
6. Bucht der AG eine oder mehrere Fremdleistungen gem. Ziff. II. 3 neben der Drittleistung (oder isoliert) bei PS, wird PS vom AG bevollmächtigt, einen entsprechenden Vertrag mit dem Fremdleister zu schließen. Die PS wird durch die Buchung weiterhin bevollmächtigt, die Fremdleistung im eigenen Namen für den Fremdleister gesondert abzurechnen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluß des Fremdleistungsvertrages. Durch die Bezahlung der Rechnung an die PS erlischt die Zahlungsverpflichtung des AG gegenüber dem Fremdleister. PS ist insoweit zur Entgegennahme der Vergütung für den Fremdleister berechtigt (§§ 362 Abs. 2 iVm. § 185 BGB). Die PS stellt dem AG einen Voucher aus, der dem Fremdleister vor Inanspruchnahme der Fremdleistung auszuhändigen ist.
7. Die Rechte und Pflichten der Parteien des Fremdleistungsvertrages richten sich nach den zwischen dem AG und dem Fremdleister getroffenen Vereinbarungen.

IV. Kündigung/Rücktritt
1. Dem AG stehen Rechte, die zur Auflösung des Vertrages zwischen der PS und dem Leistungsträger führen (z. B. Kündigung, Rücktritt etc.) nicht zu.
2. Nimmt der AG gebuchte Leistungen gem. Ziff. II. 2 nicht in Anspruch, bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. PS ist, sofern eine anderweitige Nutzung der gebuchten Leistungen nicht möglich ist, berechtigt, in diesem Fall 80% der vertraglich geschuldeten Vergütung zu verlangen. Fallen im Verhältnis PS – Leistungsträger keine Stornogebühren oder sonstige Kosten an, die PS zu tragen hat, so reduziert sich die Pauschale auf 50% der vertraglich geschuldeten Vergütung. Davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit, einen tatsächlich höher entstandenen Schaden geltend zu machen. Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder einer geringeren Pauschale vorbehalten.

V. Zahlungsbedingungen/Verzug
1. Die Vergütung gem. Angebot ist mit Erteilung des Buchungsauftrags gem. Ziff. III. 2 iHv. 50% sofort zur Zahlung fällig. Die Abrechnung der Restvergütung erfolgt nach Auftragsende. Die Restvergütung wird mit Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig. Organisatorische Eigenleistungen gem. Ziff. II. 2, die nach Ziff. III. 3 abgerechnet werden, sind ebenfalls mit Rechnungsstellung fällig. Alle Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Fälligkeit an PS zu leisten.
2. Der AG hat kein Recht der Aufrechnung oder Zurückbehaltung, es sei denn, es handelt sich um eine von PS unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.
3. Mit den vertraglich geschuldeten Zahlungen kommt der AG durch Fristablauf nach § 284 III BGB sowie nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung, Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids oder dann in Verzug, wenn vereinbarte Zahlungstermine überschritten werden. Befindet sich der AG in Verzug, ist die geschuldete Vergütung für das Jahr mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz – Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 zu verzinsen.

VI. Gewährleistung, Haftung
1. Der AG ist verpflichtet, etwaige Mängel der Leistungen bzw. Vertragsverstöße des Leistungsträgers sowohl dem Leistungsträger als auch PS unverzüglich mitzuteilen. § 545 BGB gilt entsprechend.
2. Dem AG stehen alle Gewährleistungs- (insbes. Minderung) und Schadensersatzansprüche (auch auf Nichterfüllung) gegen den/die Leistungsträger als eigene Ansprüche zu; er hat diese grds. selbst geltend zu machen. Die Ansprüche auf Minderung der Vergütung wird PS mit Ermächtigung des AG gegenüber dem Leistungsträger geltend machen.
3. Haftung für fremdes Verschulden
a) Wenn der AG Kaufmann ist, haftet im Falle einer zurechenbaren grob fahrlässigen Schädigung PS nur für typische, vorhersehbare Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz und der Verlet-zung wesentlicher Vertragspflichten.
b) In Fällen zurechenbarer einfacher Fahrlässigkeit haftet PS nur, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden sowie bei Verzug oder bei von PS zu vertretender Unmöglichkeit. In diesen Fällen ist die Haftung beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden.
c) Ansprüche gem. a) und b) können gegen PS erst geltend gemacht werden, wenn der AG nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Leistungsträgers/ Erfüllungsgehilfen ist nur dann erforderlich, wenn der AG Kaufmann ist.
4. Haftung für eigenes Verschulden
Wenn der AG Kaufmann ist, haftet PS im Falle einer grob fahrlässigen Schädigung nur für typische, vorhersehbare Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Schaden von einem Organ oder einem der leitenden Angestellten der PS verursacht wird. Diese Beschränkung gilt ebenfalls nicht bei Vorsatz und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im übrigen gilt Ziff. 3 b) entsprechend.
5. Die Haftung für Zusicherungen bleibt unberührt.

VII. Sonstiges
1. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformfordernis.
2. Für die Rechtsbeziehung zwischen PS und dem AG, sowie für das Verhältnis zwischen AG und dem/den Leistungsträger(n) gilt deut-sches Recht.
3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die Vertragsparteien werden eine unwirksame Regelung durch eine solche ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck zulässig am nächsten kommt.
4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen PS und AG ist der Sitz der PS.
5. Künstlerische Darbietungen einschließlich der Verfassung von Sprachwerken wie Schriftwerken und Reden durch PS oder deren Erfüllungsgehilfen/Leistungsträger bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Urhebers, und zwar auch dann, wenn sie dem AG übergeben worden sind. In jedem Fall bedarf die Übertragung von Nutzungsrechten der Schriftform. Änderungen der vorbezeichneten Entwürfe und Werke dürfen nur von der PS sowie seinen Erfüllungsgehilfen vorgenommen werden. PS ist stets berechtigt, seine Unterlagen zu signieren und damit zu werben.
6. Soweit ein Leistungsträger eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, wird PS hiermit ermächtigt, diese für den AG insoweit als verbindlich anzuerkennen, als sie nicht im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen.